Zahlt die Sozialversicherung meine Hörgeräte?

Wer wieder gut hören möchte, bekommt Unterstützung. Der Grad des Hörverlusts entscheidet, in welcher Höhe sich AHV oder IV an den Kosten für Hörgeräte beteiligen. 

Kostenlosen Hörtest buchen

Wir unterstützen Sie bei den Anträgen für Kostenbeteiligung

Wenn Sie bei uns Hörgeräte kaufen, helfen wir Ihnen bei der Finanzierung und bei der Beantragung von Kostenbeteiligungen und Zuschüsse z.B. bei der AHV oder IV.

Was muss ich tun, um von einem AHV-Zuschuss oder einem IV-Zuschuss profitieren zu können?

Wir empfehlen Ihnen in einem ersten Schritt einen kostenlosen Hörtest in einem Audika Hörcenter zu machen. Dabei werden je separat auf dem linken und dem rechten Ohr Töne in den Frequenzen von 500 bis 4000 Hz abgespielt und schrittweise in der Lautstärke erhöht, bis Sie den Ton hören können. Die Ergebnisse liegen sofort vor und können mit unseren Hörexpertinnen und Hörexperten besprochen werden.

Brauche ich für den Hörtest eine Überweisung vom Arzt?

Sie brauchen keine Überweisung von Ihrem Arzt, um einen kostenlosen Hörtest in einem unserer Audika Hörcenter zu machen. 

Wenn das Ergebnis des Hörtests zeigt, dass Hörgeräte Ihnen helfen können besser zu hören, dann empfehlen wir Ihnen verschiedene Hörgeräte bei uns zu testen, um zu erfahren, welche Vorteile Ihnen Hörgeräte bringen können. 

Entscheiden Sie sich für Hörgeräte, dann benötigen Sie eine Überweisung vom HNO-Arzt, um eine Erstattung der Kostenbeteiligung der Sozialversicherungen in Anspruch zu nehmen. 

 

Kostenbeteiligung der AHV und IV an Hörgeräten

Hier finden Sie die Voraussetzungen sowie die Beiträge der AHV und der IV am Kauf von Hörgeräten.

 AHV-Kostenbeteiligung an Hörgeräten
IV-Kostenbeteiligung an Hörgeräten
AHV-Beitrag für Hörgeräte
Monaural (1 Hörgerät): CHF 630
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1'237.50 
IV-Beitrag für Hörgeräte
Monaural (1 Hörgerät): CHF 840
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1'650
Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die AHV
Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
Gesamthörverlust von mindestens 35 % 
Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung durch die IV
Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
Gesamthörverlust von mindestens 20 %
Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 5 Jahre 
Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 6 Jahre
Kostenübernahme für Batterien durch die AHV
Keine Kostenübernahme 
Kostenübernahme für Batterien durch die IV
CHF 40 pro Hörgerät pro Kalenderjahr
Kostenbeteiligung für Reparaturen durch die AHV
Keine Kostenübernahme 
Kostenbeteiligung für Reparaturen durch die IV
Ab dem 2. Betriebsjahr gelten folgende Beiträge:

Elektronikschäden: CHF 200 pro Hörgerät pro Kalenderjahr
Alle anderen Schäden: CHF 130 pro Hörgerät pro Kalenderjahr
Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die IV

 

Decken die Zuschüsse der AHV und der IV die Hörgerätekosten?

In der Regel beteiligen sich die Sozialversicherungen am Kauf. Beim Basismodell sowie bei einigen Hörgeräten der Mittelklasse deckt die Kostenbeteiligung der Sozialversicherung den Kaufpreis zum grössten Teil oder sogar vollständig ab.