Was übernimmt die Sozialversicherung?
Für welches Hörgerät Sie sich auch entscheiden: Die Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstützen Sie bei der Anschaffung. So zahlt die IV alle sechs Jahre CHF 840 für ein bzw. CHF 1'650 für zwei Hörgeräte, sofern der Gesamthörverlust bei über 20 % liegt. (Batterien werden jährlich mit 40 Franken pro Hörgerät bezuschusst.) Die AHV übernimmt alle fünf Jahre eine Pauschale von CHF 630 für ein Hörgerät, sofern der Gesamthörverlust mehr als 35 % beträgt, sowie CHF 1'237.50 für zwei Hörgeräte.
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Kann man Hörgeräte-Kosten von den Steuern abziehen?
"Ich musste Hörgeräte kaufen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht. Kann ich sie wenigstens von den Steuern abziehen?"
"Ja. Bei einem nur leichten Hörverlust unter 41 dB HL können die Anschaffungskosten in der Steuererklärung wie Krankheitskosten geltend gemacht werden. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die effektiv angefallenen Kosten fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Bei einem Hörverlust zwischen 41 und 70 dB HL sind die Kosten als behinderungsbedingte Kosten voll abzugsfähig. Bei einem Hörverlust ab 70 dB HL gilt man steuerlich als gehörlos und kann jährlich den Gehörlosenpauschalabzug von 2500 Franken geltend machen - auch wenn dieser höher ist als die effektiv bezahlten Kosten."
K-Tipp-Steuertelefon: 044 253 83 83
Quelle: K-Tipp, Nr. 5, 11. März 2020.